Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Chance oder Risiko für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Unternehmen nehmen ihre Fürsorgepflicht und Gesundheitsfürsorge gegenüber erkrankten Beschäftigten sehr ernst. Sie sind daran interessiert, ihre Mitarbeiter frühzeitig und unterstützend in die Arbeit zurückzuführen.

Hierzu gehört auch die Betreuung und Unterstützung im Krankheitsfall. Nach § 84 SGB IX (seit 2004) sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Hierunter fallen alle Mitarbeiter, außer Saisonarbeiter und Aushilfskräfte.

Die Durchführung ist für das Unternehmen unabhängig von der Beschäftigungszahl eine gesetzliche Verpflichtung. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ohne Nichtbeachtung der betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen benötigt das Unternehmen sehr gute Gründe bzw. Argumente, um vom Arbeitsgericht und gegebenfalls vor dem Integrationsamt eine Zustimmung zu erhalten. Die einschlägigen Urteile des LAG Berlin, sowie des BAG sprechen dabei teilweise sogar von einer Verlängerung der Beweislast auf den Arbeitgeber. Es wurden Mindeststandards festgeschrieben.

Die Aufgabe vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Die Aufgabe ist es, die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten (Kranken) möglichst schnell zu überwinden und der erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, um den Arbeitsplatz im Einzelfall zu erhalten. Im weiteren Sinne geht es um ein betriebliches Gesundheitsmanagement.

Das Ziel vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das Ziel ist es, frühzeitig Kontakt mit den betroffenen Beschäftigten (Kranken) aufzunehmen und diese nach der Arbeitsunfähigkeit gesichert, fördernd und schonend in das Arbeitsleben zurückführen. Zusätzlich werden die Umstände am Arbeitsplatz geprüft, und gegebenenfalls verbessert. Nur in einem guten Betriebsklima des gegenseitigen Vertrauens kann das Betriebliche Eingliederungsmanagement erfolgreich sein. Besonders ist zu beachten, dass der Datenschutz nicht außer Acht gelassen wird. Lediglich die Personalakte darf Informationen darüber enthalten. Medizinische Details oder gar Gutachten dürfen hier nicht gesammelt werden.

Mitglieder im BetrieblichenEingliederungsmanagement

Für ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement empfiehlt es sich, möglichst alle betroffenen Beteiligten in das Verfahren einzubinden.

Mögliche Beteiligte im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

  • Arbeitgeber
  • Betroffene Mitarbeiter
  • Betriebsrat
  • Personalrat
  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (nur bei besonderen Auflagen im Bereich Arbeitsplatz und Umgebung)
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Integrationsämter (bei schwerbehinderten Mitarbeiter)
  • Örtliche Servicestellen der Rehabilitätsträger
  • Fachärzte bei bestimmten Themenbereiche

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Fehlentwicklungen und krankmachende Faktoren können frühzeitig erkannt und beseitigt werden
  • Verkürzung der Arbeitsunfähigkeitszeiten
  • Gleichbleibend hohe Qualität durch ein standardisiertes, einheitliches Verfahren
  • Geringer administrativer Aufwand für alle Beteiligten
  • Verbessertes Betriebsklima
  • Förderung der Mitarbeiterakzeptanz
  • Beschäftigte bleiben länger im Unternehmen
  • Geringere Mitarbeiterfluktuation
  • Vertrauliche Handhabung sensibler Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz
  • Enge Kooperation mit den Bereichen Arbeitsmedizin und Sozialleistungsträgern
  • Imagegewinn als Arbeitgeber sowie Förderung der Identifikation von Mitarbeitern mit dem Unternehmen