Betriebsbeauftragte in Unternehmen sinnvoll, notwendig oder verpflichtend

Eine erfolgreiche Arbeitsschutzorganisation konzentriert sich auf die wirklichen Prioritäten und dem konsequentem Handeln gemäß dieser. Das System des Arbeitsschutzes beinhaltet komplexe Wechselwirkungen zwischen den Arbeitspersonen, -aufgaben, Arbeits- und Betriebsmitteln sowie der Arbeitsobjekte.

Der Arbeitgeber ist durch zahlreiche, unterschiedliche Rechtslagen und -vorschriften verpflichtet, Arbeitssicherheit mit einem fachkundigen Beauftragten im Unternehmen zu gewährleisten. Damit werden die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften und die Beratung in wichtigen Fragen sichergestellt. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Schutzrechte und der zeitliche Einsatz der Betriebsbeauftragten sind jedoch nicht einheitlich geregelt.

Betriebsbeauftragte sind qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter, die intern die Einhaltung des Arbeitsschutzes überwachen, diesen dokumentieren und an das Unternehmen berichten.

Je nach Fachgebiet bestehen Sonderregelungen für die Bestellung (z.B.: schriftlich bestellt werden) des Betriebsbeauftragten und die arbeitsrechtliche Handhabung der Position. Bei Änderungen gesetzlicher Vorgaben oder betrieblichen Änderungen (z.B.: neue Anlagen) müssen die Aufgabenstellungen der Betriebsbeauftragten angepasst werden.

Wird gegen diese organisatorischen Pflichten verstoßen, so haftet die Unternehmensleitung aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.

Der Unternehmer hat das Recht, auch externe Berater für den Arbeitsschutz einzustellen. Die Kosten für Schulungen muss dann das externe Dienstleistungsunternehmen übernehmen.

Durch gute Ausbildung und langfristige Erfahrungen in diesen Bereich können externe Fachkräfte die Aufgaben effizient wahrnehmen.

Wer trägt die Verantwortung?
Pflichtenübertragung – doch die Verantwortung bleibt

Bei der Pflichtenübertragung kann der Betriebsbeauftragte bestimmte Aufgaben an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter delegieren. Der Mitarbeiter muss diese Tätigkeit pflichtbewusst ausführen und übernimmt für diese Arbeit die Verantwortung. Dennoch ist das Unternehmen nicht gänzlich von seiner Pflicht befreit.

Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes muss das Unternehmen seine Organisation bzw. Mitarbeiter prüfen, dass der Beauftragte gemäß dem Gesundheits- und Arbeitsschutzes und seinen Pflichten nachkommt (Arbeitgeberpflicht).

Weiter hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit lediglich eine beratende Funktion und darf nach dem Gesetz nicht die Verantwortung für das Unternehmen übernehmen.

Resümee

Das Unternehmen behält immer die Führungsverantwortung. Der Beauftragte übernimmt die Fachverantwortung. Dabei muss sichergestellt sein, dass dies er qualifiziert ist, das bedeutet sachkundig laut erforderlichem Nachweis. Zusätzlich muss der Beauftragte die notwendigen regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen besuchen.