Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind ein wichtiges Instrument für die Prävention im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Sie sind verbindliche Anordnungen und Angaben des Unternehmens an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken im Betrieb zu vermeiden.

Arbeitnehmer müssen regelmäßig darin unterrichtet bzw. geschult werden. Soweit eine Gefährdung Dritter möglich ist, müssen Arbeitnehmer in entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.

In Betriebsanweisungen muss ebenfalls der Sach- und Umweltschutz mit einbezogen und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die geforderten Verhaltensanweisungen, aber auch die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln beschrieben werden. Bei manchen Betriebsanweisungen, z.B. bei Gefahrstoffen, müssen spezielle Angaben des Herstellers mit dokumentiert werden.

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmens zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten. Bitte beachten Sie, dass die Betriebsanweisung an den Einsatzort bzw. Gegebenheiten (Arbeitsplatz) angepasst wird. Die Verantwortung für die Aktualisierung der Arbeitsbedingungen trägt das Unternehmen bzw. die von ihm beauftrage Führungskraft.

Die Betriebsanweisungen werden in bestimmten Gruppierungen eingeteilt

  • Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Tätigkeit (Blau)(z.B. Arbeitsmittel Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Tätigkeit Bedienung einer Ballenpresse)
  • Betriebsanweisung für Gefahrstoffe (rot)
  • Betriebsanweisungen für Biostoffe (grün)
  • Betriebsanweisungen für Persönliche Schutzausrüstungen (gelb)

Welche Gesetze und Vorschriften fordern die Dokumentation?

  • § 4 und §9 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 555
  • § 12 Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • § 2 DGUV Vorschrift 1
  • usw.